Die ASI Austria Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ASI Verein adventistischer Geschäftsleute und selbstunterhaltender Institutionen zur Förderung der Beziehungen zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten (Adventist Laymen´s Services and Industries Austria). Er ist eine Vereinigung von Personen, die der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich angehören. Unternehmen und Ziele dieser Kirche sollen durch ASI gefördert werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereines liegt in

  • der Gewährung von Hilfe bei der Gründung, Entwicklung und Führung von privaten, wohltätigen oder gemeinnützigen Unternehmen (die im Eigentum von Mitgliedern des Vereins stehen oder von solchen geleitet werden) mit missionarischer Zielsetzung,
  • der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Mitglieder und der Organisation der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten,
  • der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Aktionen von Personen (Mitgliedern) und solchen der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten,
  • der Förderung der christlichen Verbundenheit und des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern,
  • der Pflege von Kontakten mit ASI Organisationen in anderen Ländern.

Er ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

  • Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren,
  • Spenden und letztwillige Zuwendungen,
  • Beiträge von öffentlichen und privaten Institutionen,
  • Beiträge von außerordentlichen Mitgliedern,
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen
  • Nutzung des Vereinsvermögens

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich an der Vereinstätigkeit nicht aktiv beteiligen und deren Mitgliedschaft am 31. Dezember des Eintrittsjahres erlischt. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die treu zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten stehen und sich an deren geistliche, ethische, berufliche und finanzielle Grundsätze halten.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die vor ihrer Aufnahme mindestens ein Jahr eine selbständige Tätigkeit ausgeübt oder eine leitende Position eingenommen haben. Juristische Personen müssen vor ihrer Aufnahme mindestens ein Jahr ihre Tätigkeit entfaltet haben. Sie werden durch eine natürliche Person vertreten, die selbst den Anfordernissen der ordentlichen Mitglieder entspricht.

(4) Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch finanzielle Zuwendungen und / oder fachliche Beratung das Ziel des Vereins fördern und treu zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten stehen und sich an deren geistliche, ethische, berufliche und finanzielle Grundsätze halten.

(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung. Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung, eine selbständige Tätigkeit auszuüben oder eine leitende Position einzunehmen, befreit. Sie zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ordentlicher Mitglieder kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung des Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweifacher Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Streitschlichtungseinrichtung zulässig, die über den Einspruch entscheidet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Jedem Mitglied steht das Recht zu, auf Verlangen eine Ausfertigung der Statuten des Vereins zu erhalten.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung §§ 9 und 10), das Leitungsorgan (Vorstand) §§ 11-13) und die Streitschlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) (§ 18).

§ 9 Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand, spätestens alle vier Jahre statt. Die Einladung erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung mindestens einen Monat vor der Versammlung an alle Mitglieder.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) An der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(5) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Anwesenheit von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder sowie einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufzeigen, wenn nicht mindestens drei Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen.

(9) Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

§ 10 Aufgabenbereich der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
7. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft

§ 11 Das Leitungsorgan (Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und einem Delegierten der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Während der Funktionsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Funktionsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.

(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit mindestens zehn Tage vor der Verhandlung einberufen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Über andere als in der Tagesordnung verzeichnete Punkte können gültige Beschlüsse nur einstimmig und unter Anwesenheit sämtlicher Mitglieder gefasst werden. Umlaufbeschlüsse durch den Vorstand sind zulässig, es sei denn, dass auch nur ein Vorstandsmitglied die Behandlung in der Vorstandssitzung verlangt.

(6) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, der Schriftführer.

(7) Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (8) und Rücktritt (9).

(8) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Agenden zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Hauptversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme und Enthebung von Vereinsmitgliedern
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbst ständig Anordnungen zu treffen; Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und ihn im Verhinderungsfall mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(3) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen und die Führung des Vorsitzes in Vorstandssitzungen bei Verhinderung des Präsidenten und Vizepräsidenten.

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Vizepräsidenten, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und entweder dem Vizepräsidenten oder dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer; die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 (2), (8) und (9) sinngemäß.

§ 15 Auflösung des Vereines und Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes

(1) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den gemeinnützigen und mildtätigen Verein „Pflegestättenverein der Siebenten-Tags-(S.T.) Adventisten, Donau-Vereinigung“, oder an die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten und ist zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 16 Bekanntmachungen

(1) Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, durch Rundschreiben an die Mitglieder.

§ 17 Rechnungsabschluss

Die Rechnungsführer haben alljährlich noch vor Ausschreibung der ordentlichen Hauptversammlung einen Rechnungsabschluss über das vorausgegangene Kalenderjahr zu erstellen.

§ 18 Die Streitschlichtungseinrichtung (Schiedsgericht):

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein dreiköpfiges Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen:

a) aus je einem von jeder Partei namhaft zu machenden ordentlichen Mitglied

b) aus einem von den namhaft gemachten Schiedsrichtern zu wählenden Obmann, der ebenfalls dem Verein angehören muss. Kommt unter den Schiedsrichtern keine Einigung zustande, so entscheidet unter den bekannt gegebenen Obmännern das Los.

Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne an bestimmte Verfahrensvorschriften oder sonstige Normen gebunden zu sein.

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